Gerichtsurteile zum bundesdeutschen Rundfunksystem

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 9.11.11; 1 BvR 665/10
"Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre."

Landgericht Tübingen: Beschluss vom 3.8.17; 5 T 246/17
"Das nationale Gesetz “RdFunkBeitrStVtrBW” verstößt gegen Unionsrecht...
Da es sich um einen voraussetzungslosen und unfreiwilligen Beitrag handelt, der auch nicht von Gegenleistungen des ZDF und des SWR abhängig ist, und deren Sendungen auch ohne Beitragszahlung empfangbar sind, kommt dieser Beitrag einer Steuer gleich und stellt, da nicht vertraglich, sondern gesetzlich verlangt, eine staatliche Beihilfe zugunsten der öffentlich-rechtlichen Sender SWR und ZDF und zum Nachteil der konkurrierenden inländischen privat finanzerten Sender und ausländischen Sender aus der EU dar...
Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hätte der Zustimmung der Kommision der Europäischen Union bedurft..."

Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 27.9.17; BVerwG 6 C 32.16
"...erweist sich die Beitragsregelung als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber ihnen nicht den Nachweis ermöglicht hat, dass ihre Zimmer nicht mit Empfangsgeräten oder einem geeigneten Internetzugang ausgestattet sind."

Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 25.3.14; 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11
"Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 sind... mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar... sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen." (erst 2017 und nur teilweise erfolgt)

Landgericht Tübingen: Beschluss vom 16.9.16; 5 T 232/16
"...fehlt es bei der Gläubigerin (SWR) an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen... Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst..."

Landgericht Tübingen: Beschluss vom 9.12.16; 5 T 280/16
(Bestätigung von obigem 5 T 232/16); "Der innere Widerspruch der staatsfernen öffentlichen Verwaltung bleibt... Offen bleibt auch die Frage, weshalb ohne Verwaltungsakt bei einem von mehreren denkbaren Schuldnern Säumnis entstehen soll, bei den anderen nicht... Ein Auseinanderdriften... (der Beiträge pro Person)... trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich."

Landgericht Tübingen: Beschluss vom 9.9.15; 5 T 162/15 (auch hier)
"Die Parteibezeichnung "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (früher GEZ) ist unzutreffend; der Beitragsservice ist weder rechts- noch parteifähig und nicht Gläubiger der Forderung."

Landgericht Tübingen: Beschluss vom 8.1.15; 5 T 296/14
"Das Fehlen der vollständigen und eindeutigen Angabe des richtigen, rechtsfähigen Gläubigers im Vollstreckungsersuchen (hier: Rundfunkanstalt) als Titel und in der Eintragungsentscheidung (Schuldnerverzeichnis) führt zu deren Aufhebung."

Landgericht Erfurt: Beschluss vom 17.12.15; 8 O 898/14
(gegen MDR) "Die Voraussetzungen einer zulässigen Berichterstattung liegen nicht vor."

Sozialgericht Berlin: Beschluss vom 28.2.17; S 146 SO 229/17 ER
Fernsehempfang stellt kein grundliegendes Bedürfnis dar und dient lediglich "der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen".


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