"Wer die Sicherheit der Freiheit vorzieht, ist zu Recht ein Sklave." - Aristoteles
![]() Karrikatur "Der Denkerclub" von 1819
Aus der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin § 4 Abs. 3: | Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für 1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 2. Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, 3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder 4. Gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen. Vorlage von Attesten oder sonstige Belege werden bewusst nicht gefordert, da hierdurch unrechtmäßig in die Intimsphäre der Betroffenen eingegriffen würde und die Gefahr der Verletzung ärztlicher Schweigepflicht bestünde. Folglich genügt eine gesundheitliche Beeinträchtigung, Behinderung oder Schwerhörigkeit bereits Kraft Gesetzes. ![]() Türschild ![]() |
Vereine, Initiativen, Hilfsorganisationen / Thema Grundrechte / Maßnahmenkritische Artikel, Dokumente / Experten in Videos
![]() Oliver H. Herde Tagesgedanken | ![]() |
---|