Zur Anregung mein Widerspruch gegen den zweiten "Festsetzungsbescheid" der GEZ und Zahlungsrückforderung:

an: beitragsservice@rbb-online.de, info@rundfunkbeitrag.de-mail.de
(Die ursprüngliche Mailadresse des Betrugsservice service@rundfunkbeitrag.de wurde mittlerweile abgestellt und durch nutzlose Kontaktformulare ersetzt.)


Damen und Herren!

In Ihren Schreiben, datiert auf den 1.6.15 und den 5.6.15, beide eingegangen am 11.6.15, fordern Sie mich neuerlich zum Zahlen Ihres Zwangsbeitrages auf, ohne dass ich auf meine mehrfachen fristgerechten Widersprüche jemals einen rechtskräftigen Widerspruchsbescheid erhalten hätte.

Wie ich nun erfahre, verhält sich dies auch ganz richtig so, da weder die GEZ ('Beitragsservice') noch die 'öffentlichen' Sendeanstalten staatliche Behörden darstellen, daher keine Hoheitsrechte innehaben und auch keine Bescheide ausstellen dürfen. Letzteres gilt allerdings somit auch für Festsetzungsbescheide, wie zuletzt mir zugegangen am 13.8.15 (datiert auf den 1.8.15). Jener ist somit nichtig.
Ebenso ungültig ist Ihr auf den 2.3.15 datierter Festsetzungsbescheid.

Aus diesem Grunde fordere ich hiermit die Rückzahlung meiner unter dem Vorbehalt der einfachen Rückforderung erfolgten Überweisung vom xx.x.15 in Höhe von xxx,xx Euro.
Die Zahlung erfolgte unter falschen Voraussetzungen aufgrund Ihrer Fehlinformationen und unrechtmäßigen Drohungen.

Ihren eigenen Angaben zufolge ist "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice... eine... nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung". Er darf nicht nach dem VwVfG arbeiten, da er keine Behörde ist. Er darf keine Bescheide erstellen, da er kein Amt ist. Er darf niemanden zwangsanmelden oder Vollstreckungen beauftragen.

Der 'Rundfunkbeitragsstaatsvertrag' ist nach Ihren eigenen Angaben kein Gesetz, sondern eine INFORMATION. Er taucht nicht in offiziellen Gesetzessammlungen auf. Er ist ferner nicht zwischen Staaten abgeschlossen worden, wie der Name vorgibt. Zudem enthält er keine Unterschriften.
Nach meiner Kenntnis gibt es kein GESETZ, welches zur Abgabe der Zwecksteuer namens 'Haushaltsabgabe' verpflichtet.
Verträge zu Lasten Dritter sind ungültig. Siehe hierzu auch VwVfG §58 Abs. 1:
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Dies tue ich ausdrücklich in keinem Punkt.

Ich weise zur Gänze alle Ansprüche und Forderungen Ihrerseits zurück.
Da der 'Beitragsservice' und die Sendeanstalten niemanden zwangsanmelden dürfen, fordere ich die Streichung meiner Daten und der mir zugewiesenen (Zwangs-)Beitragsnummer aus Ihren Systemen.

Ich verweise auch auf das Urteil des Tübinger Landgerichtes vom 8.1.15 (5 T 296/14).
In allen Ihren Schreiben wird mir gegenüber der Gläubiger weder eindeutig noch umfassend angegeben. Es fehlen speziell Rechtsform und Vertretung.
Umfassend aufgeführt werden lediglich die Kontaktdaten des 'Beitragsservice', der eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ist. Unterschriften sowie die Angabe der Verantwortlichen Personen fehlen.
Alle Ihre bisherigen Zahlungsaufforderungen und Bescheide sind daher nichtig.

Ihre Schreiben sind nach BGB §138 sittenwidrig bzw. nach StGB §263 betrügerisch.

Sofern Sie nicht von Ihren Forderungen zurücktreten, verlange ich künftig immer einen eindeutigen Ansprechpartner, der auch unterschreibt. Es muss der volle Name angegeben sein gemäß VwVfG §37 Abs. 3. Ferner muss der Behördenleiter genannt werden.
Ich weise diesen Vorgang in seiner Gänze zurück. Es besteht kein Vertrag.

Mit freundlichen Grüßen
...


Übersicht Rundfunksteuer
diverse Rechtsgutachten zur Sache
Zeitungsartikel zur Sache
Sich wehren und aktiv sein

Übersicht zu diesen Seiten Ziviler Ungehorsam wird zur heiligen Pflicht,
wenn der Staat den Boden des Rechts verlassen hat.

Mahatma Gandhi