Zahlst du noch, oder lebst du schon?

Viele Bewohner unseres Kiezes wissen nicht, dass sie keine GEZ bezahlen müssten.

In den kommenden Ausgaben des Kiezboten möchte ich den Kieznachbarn Tipps zum Sparen geben. Darunter verstehe ich keinen Verzicht, sondern die Vermeidung unnötiger Ausgaben.
In der ersten Folge geht es um die GEZ. Ich setze mich gegen Rundfunkgebühren ein, da sie ungerecht, veraltet und überflüssig sind.
Seit 2013 werden wir noch konsequenter zur Kasse GEZwungen. Hatte man früher ein Empfangsgerät, war man des Hörens und Sehens der "öffentlich-rechtlichen" Sender verdächtig genug, um bezahlen zu müssen. Nun genügt sogar schon ein Wohnsitz. Die "Abgabe" hat also endgültig nichts mehr mit wirklicher Mediennutzung zu tun. Fachleute erklären das neue System in zahlreichen Gutachten für verfassungswidrig und nicht zeitgemäß. Doch die Krake GEZ schwebt weiter außerhalb allen Rechts.
Kann man sich also gar nicht mehr wehren? Muss man jeden Monat fast 18 Euro bezahlen, ob man nun irgendwelche Staatssender verfolgt oder nicht?
Manche Einkommensschwache sollen von der Zwangsabgabe befreit sein. Aber sie werden keineswegs darüber informiert! Sie müssen von selbst auf diese Idee kommen, sich erkundigen und sich mit einigem Verwaltungsaufwand freistellen lassen. Wer dies nicht weiß, kann naturgemäß auch keinen Befreiungsantrag stellen - weitere Millionen für die GEZ von jenen Menschen, die sich am wenigsten wehren können.

Befreiung von der Rundfunksteuer

Die folgenden Personen können sich von der GEZ befreien lassen:
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II
- Empfänger von Grundhilfe im Alter (§§ 41 bis 46 SGB XII).
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII oder § 27a/d BVG)
- Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 99 und 100 Nr. 5 SGB III)
- Ausbildungsgeld-Empfänger (§ 104 SGB III)
- Bafög-Empfänger
- Sonderfürsoge-Berechtigte (§ 27e BVG)
- Taubblinde oder Empfänger von Blindenhilfe
- Empfänger von Pflegegeld, Hilfe zur Pflege (§§ 61-66 SGB XII) oder Hilfe zur Pflege im Sinne der Kriegsopferfürsorge
- Pflegezulagen-Empfänger (§ 267 Abs. 1 LAG) oder bei einem Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG)
- Empfänger von Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)
- Personen, denen eine der in §4 Abs. 1 RBStV genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wenn die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist

Mit zuerkanntem RF-Merkzeichen können eine Ermäßigung beantragen:

- Sehbehinderte mit einem Behinderungsgrad ab 60%
- Hörgeschädigte, bei denen eine Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
- bei mindestens 80%iger Behinderung ohne Möglichkeit, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen

Den Befreiungsantrag kann man im Internet herunterladen. Jede Begründung der Befreiung oder Ermäßigung muss mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. Die GEZ hält es allerdings nicht für nötig, diese Dokumente zurückzugeben! Also auf keinen Fall die Originale einsenden!

Und sonst?

Wer nichts davon vorweisen kann, hat kaum Aussicht auf Einsicht. Hier bleiben nur noch der Versuch der Verweigerung, der Rechtsklage sowie Aufklärungsarbeit. Nützlich wäre auch Druck auf die Politiker. Denn letztlich wird es die Politik sein, welche dem System eines Tages eine moderne Form geben muss.

Weiterführendes zur Rundfunksteuer im Internet:

ohher.de/Rundfunksteuer.htm * rundfunk-frei.de * gez-abschaffen.de * gez-boykott.de * wohnungsabgabe.de

Dieser Artikel erschien auch im Kiezboten.


Themen
zum Beispiel:
Terrorismus
Programmwahl
Umsonstkultur
Übersicht zu diesen Seiten
Oliver H. Herde