Befreiung von der RundfunksteuerDie folgenden Personen können sich von der GEZ befreien lassen:- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II - Empfänger von Grundhilfe im Alter (§§ 41 bis 46 SGB XII). - Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB XII oder § 27a/d BVG) - Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 99 und 100 Nr. 5 SGB III) - Ausbildungsgeld-Empfänger (§ 104 SGB III) - Bafög-Empfänger - Sonderfürsoge-Berechtigte (§ 27e BVG) - Taubblinde oder Empfänger von Blindenhilfe - Empfänger von Pflegegeld, Hilfe zur Pflege (§§ 61-66 SGB XII) oder Hilfe zur Pflege im Sinne der Kriegsopferfürsorge - Pflegezulagen-Empfänger (§ 267 Abs. 1 LAG) oder bei einem Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG) - Empfänger von Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) - Personen, denen eine der in §4 Abs. 1 RBStV genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wenn die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags ist Mit zuerkanntem RF-Merkzeichen können eine Ermäßigung beantragen:- Sehbehinderte mit einem Behinderungsgrad ab 60%- Hörgeschädigte, bei denen eine Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist - bei mindestens 80%iger Behinderung ohne Möglichkeit, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen
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